Maskenpflicht in MG größtenteils aufgehoben!

Michael Immel - dieBasis Stadtverband MönchengladbachAb heute gibt’s Extra-Portionen Sauerstoff für Mitarbeitende und Besuchende der Stadtverwaltung Mönchengladbach: die Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden gilt nur noch dort, wo Abstände nicht eingehalten werden können.

Dies geht aus der Antwort des Oberbürgermeisterbüros auf eine informelle Anfrage hervor. Oberbürgermeister Felix Heinrichs hat auf die Frage von Mona Aranea (Stadtteilparlament Ost) nach der Rechtsgrundlage der Maskenpflicht in den öffentlichen Gebäuden unserer Stadt geantwortet. In seiner Email an Mona Aranea und weitere Bürgervertreter vom 01. Juni 2022 beruft Oberbürgermeister Heinrichs sich weiterhin auf die CoronaSchVO NRW, zeigt sich aber zum ersten Mal Maßnahmenkritikern gegenüber kompromissbereit. Der Oberbürgermeister schreibt, er habe „mit Blick auf die nunmehr deutlich zurückgehenden Infektionsfälle“ die Hausregeln „mit Wirkung ab heute“ dahingehend geändert, „dass in den Verwaltungsgebäuden eine Maske nur noch dann zu tragen ist, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann“.

Die Frage der gesetzlichen Grundlage für die eingeschränkte Maskenpflicht in unseren öffentlichen Gebäuden bleibt umstritten. Der entsprechende § 2 Abs. 3 CoronaSchVO erlaubt ausdrücklich die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen im Rahmen des Hausrechts. Jedoch bedarf jeder Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) einer gesetzlichen Grundlage (Art. 2 Abs. 2 GG). Eine Landesverordnung genügt hierfür ebenso wenig wie eine Hausordnung, da seit dem Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ die gesetzliche Grundlage (§ 28a Abs. 1 Ziff. 2. IfSG) nicht mehr zutrifft. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen urteilte entsprechend am 20.05.2022, dass eine per Hausordnung verfügte Maskenpflicht in Gerichtsgebäuden rechtswidrig ist. Dies gilt auch, wenn die Landesregierung das Maskentragen empfiehlt. Für eine Grundrechtseinschränkung fehlt die Ermächtigungsgrundlage, da das aktuelle IfSG keine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden vorsieht (wohl aber in Krankenhäusern sowie im ÖPNV).[1]

Ebenso ungeklärt bleibt die Sachgrundlage für die Maskenpflicht. Leider bewertet Oberbürgermeister Heinrichs die Gesundheitssituation in unserer Stadt weiterhin auf Basis nichtssagender Inzidenzwerte und hatte sich nach eigenen Worten „aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und im Vertrauen auf die Einsicht und Solidarität innerhalb der Gesellschaft für eine vorübergehende Fortführung der Maskenpflicht entschieden“. Unsere Einsicht in den Nutzen der Maskierung gesunder Menschen bleibt aus. Der wissenschaftliche Beleg für die Relevanz asymptomatischer Übertragung im Infektionsgeschehen übrigens auch.

Wir bleiben im Gespräch.

Michael Immel, Pressesprecher dieBasis Stadtverband Mönchengladbach

[1] https://www.lto.de/recht/justiz/j/vg-sigmaringen-8-k-1034-22-maskenpflicht-gerichtsgebaeude-rechtswidrig/?utm_source=Eloqua&utm_content=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_econtactid=CWOLT000008773543&utm_medium=&utm_crmid=