Grüner Feminismus ist kein Feminismus: Neuer grüner Angriff auf das Kindeswohl
Nach dem §218 StGB, ist eine Abtreibung zunächst einmal rechtswidrig. Das will die Ampel-Koalition laut Koalitionsvertrag unter dem Stichwort der „Reproduktiven Selbstbestimmung“ nun kippen. Damit wäre die Abtreibung ungeborener Kinder – auch unmittelbar vor der Geburt – grundsätzlich legal. Abtreibungs-Gegnern sollen „wirksame gesetzliche Massnahmen“ entgegengesetzt werden, Schwangerschaftskonflikt-Beratung auch online möglich sein.
Eine Nachfolgeregelung außerhalb des Strafgesetzbuches wird angestrebt. Eine hiermit beauftragte „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“, bestehend aus Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne), Pro Familia, der Arbeiterwohlfahrt, dem Bündnis sexuelle Selbstbestimmung und Vertretern der Humboldt-Uni Berlin, wurde laut AWO-Veröffentlichung kürzlich eingesetzt.
Nach der aktuellen und seit 30 Jahren bestehenden Gesetzeslage ist eine Abtreibung grundsätzlich rechtswidrig. Dem setzt der Gesetzgeber aber rechtfertigende Umstände entgegen:
- StGB 218a: Nicht rechtswidrig ist die Abtreibung, wenn die Schwangere sich vor der Abtreibung beraten lässt und der Fötus nicht älter als zwölf Wochen ist .
- StGB 219: In Not und Konfliktlage steigt die Frist auf 22 Wochen.
- StGB §218a Absatz 2: Gefährdet die Schwangerschaft das Leben der Schwangeren, bleibt der Abbruch nach ärztlicher Beratung auch nach der 22. Woche grundsätzlich straffrei.
Diese Lösung steht im Einklang mit der Systematik des Strafrechts: Ein Straftat-Bestand kann straffrei bleiben, wenn die Straftat eine Rechtfertigung hat. Beispiele sind Notwehr-Situationen (StGB §32), der Notstand (StGB §34) oder eben die Regelungen der §§ 218a und 219 StGB.
Die bestehende Regelung schützt aber nicht nur das Ungeborene, sondern auch diejenigen Schwangeren, die die Abtreibung gar nicht aus eigenem Antrieb vornehmen lassen wollen:
Nach den Erhebungen von ProFemina (nicht zu verwechseln mit Pro Familia) ist es häufig das Umfeld, welches den Abbruch fordert. Die Fristen, also 12 beziehungsweise 22 Wochen, werden hier teilweise wie ein rettendes Ufer wahrgenommen. Die weitere Diskussion mit den zur Abtreibung drängenden Angehörigen erübrigt sich, der Abbruch ist dann rechtmäßig nicht mehr möglich. Auch diese Schwangeren haben doch ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit(1).
Ebenfalls zu würdigen wäre bei einer Nachfolge-Regelung das Recht auf geistige Unversehrtheit des Vaters, sowie das des Arztes, der die Abtreibung eines lebensfähigen Fötus kurz vor der Geburt vielleicht auf Anweisung seines Vorgesetzten vorzunehmen hat.
Wie die Abtreibung eines Kindes kurz vor der Niederkunft denn halbwegs human ablaufen soll, wäre in dieser Nachfolgeregelung ebenfalls zu klären. Ein Fötus beispielsweise im 6. Monat ist etwas anderes, als einer vor der 12. Woche. Ein Horror-Szenario.
Absolute Gerechtigkeit kann es nicht geben. Doch mit der aktuellen Regelung ist unser Land Jahrzehnte gut gefahren, und die Interessen aller Betroffenen wurden angemessen berücksichtigt.
Rechtsgüter, die mit den Rechten anderer Personen kollidieren einfach aus dem jeweiligen Gesetzbuch herauszunehmen, sie auszublenden, dem Konflikt auszuweichen, das wäre nichts anderes, als ein Angriff auf den Rechtsstaat.
Setzen wir also ein Zeichen gegenüber jenen egomanen Schreihälsen des radikalen Feminismus, die beim Thema „sexuelle Selbstbestimmung“ alles andere zu vergessen scheinen: Am 25.März 2023 ab 13 Uhr startet in München am Königsplatz der Münchner Marsch fürs Leben.
(1) Artikel 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Quelle: Küken schreddern war gestern – Die Basis-AG Kindeswohl (ag-kindeswohl.de)