Haben ARD, ZDF und Deutschlandfunk einen bedingungslosen Anspruch auf Erhalt des Rundfunkbeitrags?

von Michael Immel

Der öffentliche Rundfunk (ÖRR) finanziert sich bekanntermaßen durch Zwangsgebühren, die in Deutschland grundsätzlich jeder Haushalt, unabhängig davon, ob er TV oder Radio hört, bezahlen muss. Im Gegenzug hat der ÖRR gemäß Grundgesetz, Medienstaatsvertrag und den Landesmediengesetzen die Verpflichtung, pluralistisch, ausgewogen und staatsfern zu berichten. Dieser Pflicht kommt der ÖRR schon seit Jahrzehnten, insbesondere aber die letzten drei Jahre, nicht nach. Michael Immel, Pressesprecher der Basis Mönchengladbach, hat seine Zahlung an die GEZ zweimal eingestellt. Ein Erfahrungsbericht.

Initiativen wie LEUCHTTURM ARD rufen dazu auf, durch Einstellung der Zahlungen Druck auf die Rundfunkanstalten auszuüben. Diesem Aufruf bin ich gefolgt. Wer sich entscheidet, den GEZ-Beitrag nicht weiter zu zahlen, erhält zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung. Diese habe ich ignoriert und abgewartet, bis ich einen sogenannten Festsetzungsbescheid erhielt, womit Mahngebühren in Höhe von 8 Euro verbunden sind. Auf den Festsetzungsbescheid legte ich innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch ein, und innerhalb weiterer 4 Wochen reichte ich eine entsprechende Begründung nach. LeuchtturmARD.de unterstützt diesen Prozess bei Bedarf durch vorformulierte Musterschreiben. Bei meiner zweiten Erfahrung mit dem Beitragsservice wartete dieser meine individualisierte Begründung erst gar nicht ab und schickte mir eine standardisierte Ablehnung meines Widerspruchs mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (Letzteres befasst sich mit der Rechtmäßigkeit der Beitragszahlungspflicht unabhängig davon, ob man die Leistung des ÖRR in Anspruch nehmen will oder kann), das auf meine Widerspruchsbegründung gar nicht passte.

Zu meiner inhaltlichen Programmkritik teilte man mir mit, dass die Rundfunkanstalten in der Programmgestaltung frei seien, was in dieser Absolutheit eindeutig nicht stimmt. Die Rundfunkanstalten haben bei der Programmgestaltung selbstverständlich u.a. die Regelungen des Medienstaatsvertrages (Stand 30.06.2022) zu berücksichtigen. Nicht zuletzt während der Corona-Pandemie und im Zusammenhang mit der COVID-Impfkampagne hat der ÖRR durch Parteinahme für Regierungspositionen, durch Hetze gegen sowie Diskriminierung und Diskreditierung von Kritikern und „Ungeimpften“ u.a. gegen die Präambel sowie die §§ 3, 6, 8, 26, 59 verstoßen. Ergänzend siehe §§ 2 und 31 des LMG NRW (Stand 01.02.2022), gegen die z.B. der WDR in eklatanter Art und Weise verstoßen hat, wofür ich in meiner Widerspruchsbegründung zahlreiche Beispiele angeführt hatte. Dies hatte ich dem Beitragsservice dann erneut mitgeteilt. Die weitere Antwort des Beitragsservice, die ich daraufhin erhielt, erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass man bereits ausführlich auf meine Widerspruchsgründe eingegangen wäre, was schon vom zeitlichen Ablauf her unmöglich war. Ergänzend wiederholt der Beitragsservice die Behauptung zur angeblichen Freiheit der Programmgestaltung.

In seiner Abwehr zahlungsunwilliger enttäuschter Bürger nimmt der Beitragsservice gerne Bezug auf die „Rundfunkfreiheit“ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, verwies in seiner Antwort an mich zum Beispiel auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.1994. Die in Bezug genommene „Rundfunkfreiheit“ wird jedoch bewusst fehlinterpretiert. Das in dem Zusammenhang genannte Bundesverfassungsgerichtsurteil macht nämlich bereits in seinen fünf Leitsätzen deutlich, dass Rundfunkfreiheit nicht bedeutet, dass es für die Rundfunkanstalten keine rechtlichen Rahmenbedingungen gäbe (vgl. z.B. Leitsatz 4 BvL 30/88). Letztere finden sich im Medienstaatsvertrag sowie im LMG. Der ÖRR soll „zur Erfüllung seiner Aufgabe“ „vor Einflußnahmen auf das Programm wirksam (ge)sichert“ sein (Leitsatz 2). Es „gilt der Grundsatz der Programmneutralität“ (Leitsatz 3)! Der Rundfunkbeitrag darf nur für solche Zwecke eingesetzt werden, „die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben“ (dazu müssen sich die „Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten“; Leitsatz 4). „Dazu gehören namentlich die Interessen der Gebührenzahler.“ (Leitsatz 5)

Der Beitragsservice setzt sich also nicht nur nicht mit konkreten Widerspruchsgründen auseinander, sondern verfälscht auch noch bewusst die höchstrichterliche Rechtsprechung.

Leider trauen sich bislang die Verwaltungsgerichte trotzdem nicht, dem ÖRR die verfassungsrechtlichen Grenzen aufzuzeigen, da sie der Auffassung sind, dass dies die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sei. Insofern steht zu hoffen, dass Julian Reichelt, der bei „Achtung Reichelt“ schon mehrfach bekanntgegeben hat, persönlich die Zahlung des Zwangsbeitrags einzustellen und den Rechtsweg – wenn nötig über alle Instanzen – zu beschreiten, dies für uns alle „stellvertretend“ machen wird.

Bis dahin wehre ich persönlich mich weiter, zumindest im Widerspruchsverfahren, das gerade einmal acht Euro Mahngebühren verursacht. Wir müssen dem ÖRR zeigen, dass wir viele sind!